AGB
IAB Reinraum-Produkte GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Diese allgemeinen Auftragsbedingungen haben den Stand 01.01.2024.
1. Geltungsbereich
1.1 Für unsere sämtlichen Lieferungen, Leistungen, Angebote, Aufträge sowie Auftragsannahmen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch: "AVL").
1.2. Diese AVL gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf wie auch die Lieferung von beweglichen Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Diese AVL gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen mit Ihnen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müssten.
1.3. Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch: "Käufer"), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder widersprochen haben. Diese AVL gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen oder auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
1.4. Die AVL gelten für alle Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließen wir nicht.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir auf die Bestellung des Kunden hin diese bestätigen, die Ware aushändigen oder sie in den Versand geben.
2.2. Die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB sind ausgeschlossen.
2.3. Wir behalten uns sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte an Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern und Kostenvoranschlägen vor. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt oder sonst Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind Unterlagen und Datenträger ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
2.4. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.
2.5. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformen die Incoterms 2020 einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ergänzungen.
3. Lieferung und Gefahrübergang, Abrufaufträge, Höhere Gewalt
3.1. Wir haften nicht für höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht vorhersehbare außerhalb unserer Kontrolle eintretende Ereignisse, die uns oder unsere Zulieferer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern (z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Witterungseinflüsse oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten oder Verzögerungen in der Belieferung mit Rohstoffen, Energie oder Maschinen, Krieg, Pandemien, Gewaltanwendungen Dritter gegen Personen oder Sachen oder hoheitliche Eingriffe oder Anordnungen einschließlich währungs- oder handelspolitischer Maßnahmen). Sofern solche Ereignisse uns vorrübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, befreien uns diese für die Dauer der Störung – auch während eines bereits vorliegende Verzuges – von unserer Lieferverpflichtung. Dies gilt auch, soweit für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei uns eingehen. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die Behinderung nicht nur von vorrübergehender Dauer ist, d.h. von mehr als 90 Tagen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch uns gegenüber unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
3.2. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
3.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug mit der Annahme ist.
3.4. Eine internationale Lieferung durch uns erfolgt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, EXW Braunschweig, INCOTEMRS 2020.
3.5. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und - mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
3.6. Wir sind zu Teillieferungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht, es sei denn wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
4. Preise und Versandkosten, Kleinbestellungen
4.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Listenpreise, und zwar ab Werk, zzgl. Verpackung und gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde beim Versendungskauf (Ziff. 3.2) die Transportkosten, die Kosten einer ggf. gewünschten Transportversicherung, etwaige Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.
4.3. Bei Aufträgen unter einem Warenwert von 250,00 € berechnen wir 6,00 € Kleinmengenzuschlag.
4.4. Bei Gefahrgutversand fällt zusätzlich ein Zuschlag von 7,00 € an.
5. Zahlung und Verrechnung
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto ab Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
5.2. Mit Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5.3. Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB bleibt unberührt. Bei Erhebung der Einrede sind wir auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 10.4.c) zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5.4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
5.5. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er im Übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Eine Aufrechnung mit Forderungen eines Konzernunternehmens des Käufers ist in jedem Fall ausgeschlossen.
5.6. Wir sind auch ungeachtet anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, seine Zahlungen zunächst auf seine älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen des Käufers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.7. Die Rechte und Pflichten aus den mit uns geschlossenen Verträgen können von dem Kunden nicht ohne unsere Einwilligung auf einen Dritten übertragen werden.
5.8. Sofern eine ohne unsere Zustimmung vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch unser Recht, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Kunden (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
6. Rückgaberecht
6.1. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware kann der Kunde diese versandkostenfrei in verkaufsfähigem Zustand an uns zurücksenden, sofern es sich um Schuhe oder Artikel aus unserem Normalbestand handelt.
6.2. Der Kunde erhält von uns eine Gutschrift abzüglich einer Einlagerungsgebühr in Höhe von 5% vom Nettowarenwert, mindestens jedoch abzüglich 5,00 €.
6.3. Für Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen besteht kein Rückgaberecht.
7. Gewährleistung
7.1. Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die von uns gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sofortigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung der Ware oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jeden früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich angezeigt hat. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware an uns zurückzusenden, um diese überprüfen zu können. Stellt sich die Mängelrüge als unbegründet heraus, ist der Käufer verpflichtet, uns den für die Überprüfung entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, er hat die unbegründete Mängelrüge nicht zu vertreten. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Letzteres gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet und hierdurch für uns unverhältnismäßige Kosten entstehen.
7.2. Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verpflichtet und berechtigt. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Fehlgeschlagen ist die Nacherfüllung, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind oder die Nacherfüllung unmöglich oder für den Käufer unzumutbar ist.
7.3. Die in Ziff. 7.1. und Ziff. 7.2. aufgeführten Rechte des Käufers sind ausgeschlossen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Sie sind ebenfalls ausgeschlossen für Fehler, die sich aus den vom Käufer eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster usw.) ergeben, soweit der Fehler nicht auch auf Umständen beruht, die wir zu vertreten haben. Dies betrifft insbesondere auch die Funktion von Gegenständen, die nach der Konstruktion des Käufers oder von ihm eingereichten Konstruktionsunterlagen gefertigt wurden.
7.4. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
7.5. Mängelansprüche kann der Käufer nicht abtreten.
7.6. Wird der Käufer von einem Verbraucher oder im Wege des Rückgriffs von einem Unternehmer wegen eines Mangels der Ware in Anspruch genommen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Ein Rückgriff gegen uns ist nur insoweit möglich, als dem Käufer gegen uns Mängelgewährleistungsansprüche unter Berücksichtigung dieser AGB zustehen. Wird der Käufer von seinem Abnehmer aufgrund von Bestimmungen in Anspruch genommen, die von den vorgenannten Mängelgewährleistungsbestimmungen abweichen, oder nimmt er eine Ware aus Kulanz zurück, gelten diese Vereinbarungen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer; ein Rückgriff gegen uns ist insoweit nicht möglich.
7.7. Eine Garantie von uns besteht bei den gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Produktbeschreibung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
8. Haftung für Schäden
8.1. Unsere außervertragliche Haftung sowie die Haftung für Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Nutzers, die auf einer fahrlässigen Verletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Insoweit haften wir für jede Art des Verschuldens.
8.2. Bei Schäden aus der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Risikos. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
8.3. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8.1. bis Ziff. 8.3. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB, positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
8.5. Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem Käufer gemäß Ziff. 8.1. bis Ziff. 8.4. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Verjährung
9.1. Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln an den von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes ergibt.
9.2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). In diesen Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
10.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
10.3. Bei vertragswidrigem Verhalten durch den Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
10.4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziff. 10.2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Vertragssprache bedienen, so haben der deutsche Wortlaut und deutsche Fassungen von Vertragsdokumenten Vorrang.
11.2. Vertragsänderungen oder -aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
11.3. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands, so gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Gesellschaft in Braunschweig (Deutschland), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist. Hierbei handelt es sich auch um den Erfüllungs- und Lieferort im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. b) Brüssel Ia-VO.
11.5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für Braunschweig zuständige Gericht. Das Gleiche gilt, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.